Nach der coronabedingten Schließung einer Bibliothek müssen sich die Nutzer:innen selbständig über die Möglichkeit der Rückgabe geliehener Bücher informieren und die Rückgabefristen einhalten. Das entschied das Verwaltungsgericht Ansbach.
Wer regelmäßig öffentliche Büchereien nutzt, weiß, dass es ganz schön teuer werden kann, falls man ausgeliehene Bücher nicht rechtzeitig zurückgibt. Das musste jetzt auch ein Viel-Leser aus Bayern schmerzhaft erfahren. Der Mann hatte Anfang 2020 mehrere Medien in einer Bibliothek entliehen. Auf Grund der Corona-Pandemie musste die Bücherei im Mai 2020 schließen. Es gab aber weiterhin die Möglichkeit, ausgeliehene Medien über die automatische 24-Stunden-Rückgabe zurückzugeben. Zudem wurden sämtliche Leihfristen auf Juni 2020 verlängert. Über diese Dinge informierte die Bibliothek auf ihrer Homepage.
Trotzdem hatte der Mann seine Bücher verspätet zurückgegeben. Die Bibliothek erhob deswegen eine Versäumnisgebühr in Höhe von 50 Euro. Das wollte sich der Bücherliebhaber nicht gefallen lassen und klagte gegen den Gebührenbescheid vor dem Verwaltungsgericht Ansbach.
Information auf Website einsehbar
Doch die Richter:innen kannten kein Erbarmen. Das Gericht urteilte, der Gebührenbescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Der Kläger habe die ausgeliehenen Medien verspätet zurückgegeben. Hierfür sehe die Bibliothek eine Versäumnisgebühr vor. Darüber sei der Mann auch informiert gewesen. Es sei für ihn außerdem zumutbar gewesen, sich zumindest einmal pro Monat über die Homepage der Bibliothek zu informieren. Er hätte die Bibliothekar:innen alternativ auch telefonisch, schriftlich oder per E-Mail kontaktieren können. Die Bibliothek sei nicht verpflichtet gewesen, alle Nutzer:innen schriftlich über das jeweilige Leihfristende und die Möglichkeit der Bücherrückgabe zu informieren.
Welche skurrilen Auswirkungen es noch haben kann, wenn man Medien nicht rechtzeitig zurückgibt, erfuhr auch eine Frau aus Texas (JURios berichtet). Unter ihrem Namen war 1999 eine VHS-Kassette in einer Videothek ausgeliehen worden. Mangels Rückgabe wurde die Frau auch über 20 Jahre danach noch per Haftbefehl gesucht.
Entscheidung: VG Ansbach, Urt. v. 21.12.2021, Az. AN 10 K 20.02251