Berliner Polizist darf auf TikTok nicht als „Officer Denny“ auftreten

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Ein Berliner Polizist, der auf TikTok unter dem Namen “Officer Denny” seinen Alltag als Polizist darstellte, hat ein „Social Media Verbot“ kassiert. Die Untersagung des Internetauftritts durch seinen Dienstherrn ist laut Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg rechtmäßig.

Unter dem Nickname „Officer Denny“ erreicht ein Polizist aus Berlin auf der Plattform TikTok mit seinen Videos mehr als 150.000 Follower. Der „freundliche Polizist von nebenan“ berichtet über seinen Alltag bei der Polizei, zeigt in Videos seine Arbeitskleidung und beantwortet offenherzig die Fragen seiner Anhängerschaft. Dabei äußert er sich auch zu beruflichen Themen. Er kommentiert polizeikritische Internetbeiträge und interviewt unter anderem den Clan-Boss Arafat Abou-Chaker zum Bushido-Prozess.

Das schmeckte dem Dienstherrn des Polizisten jedoch überhaupt nicht. Er untersagte „Office Denny“, weiterhin auf TikTok aktiv zu sein. Der dagegen gerichtete Eilantrag des Polizisten an das Verwaltungsgericht Berlin blieb jedoch erfolglos und auch das OVG gab dem Dienstherrn nun Recht. Durch den Internetauftritt von „Office Denny“ seien „dienstliche Interessen beeinträchtigt“.

TikTok-Auftritt beeinträchtigt dienstliche Interessen

„Officer Denny“ hatte vor Gericht argumentiert, er verfolge „eine künstlerische, lediglich anzeigepflichtige Nebentätigkeit“ ohne gewerbliche Interessen. Allerdings sind der Grundrechtsbetätigung von Beamt:innen durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsunmittelbare Grenzen gesetzt. Entscheidend ist demnach, ob die Nebentätigkeit geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. So kann der Dienstherr nach 63 Abs. 5 LBG auch eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit untersagen, wenn bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden. Und das sei hier laut Gericht der Fall:

Nach § 101 Satz 2 LBG haben Polizeivollzugskräfte das Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten eines:r Beamt:in auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Beruf erfordert. Dabei ist unter Achtung das Ansehen zu verstehen, das die Bürger:innen den Beamt:innen gerade auch wegen deren Integrität entgegenbringen.

“Officer Denny” ist “echter” Polizist

Maßgeblich stellte das Gericht zunächst darauf ab, dass sich Officer Denny im Internet als „echter“ Polizist präsentiert habe: „Wie der Antragsteller einräumt, tritt er im Internet unter „officer i…“ als echter Polizeibeamter auf und nicht etwa als Schauspieler, der einen Polizisten erkennbar nur spielt. Die Authentizität ist Teil des Erfolgs. So sind zahlreiche der in das Gerichtsverfahren eingeführten Kommentare zu den Gesprächen des Antragstellers im Internet mit relativen Personen der Zeitgeschichte von der Ablehnung, aber auch der Zustimmung getragen, dass ein Polizist so etwas tut, sich so etwas herausnimmt, sich so etwas traut.”

Ihm käme ebenfalls nicht zugute, dass er im Internet erklärt habe, er wolle das Gespräch als Privatperson geführt wissen. Denn das Publikum reagiere dennoch auf ihn als Polizeibeamten. Das im Internet gepflegte Unterhaltungs- und Talkformat zu unterschiedlichen polizeilichen Fragen schade mithin dem Ansehen der Polizei und der Achtung, die dessen Beruf als Polizeioberkommissar erfordert. Insbesondere führe „Officer Denny“ dort „Gespräche mit Verfahrensbeteiligten oder Personen aus einem kriminalitätsbelasteten Milieu“. Dies könne bei einem nicht unbeträchtlichen Teil des Publikums den Eindruck eines nahen und für einen Polizisten unangemessenen Verhältnisses zwischen beiden Seiten erzeugen. Dazu trage bei, dass der Antragsteller seine Gesprächspartner duzte. Viele Menschen in Deutschland würden daran Anstoß nehmen, wenn sie von Polizeibeamten im Dienst geduzt würden.

Insofern könne der Bekanntheitsgrad des TikTok-Stars und das Bild, das er für das Publikum von sich zeichnet, Erwartungen wecken, die im Polizeidienst beim rückhaltlosen Einsatz für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 101 Satz 2 LBG) womöglich enttäuscht werden müssten.


Entscheidung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2023, Az. OVG 4 S 4/23

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