LKW-Fahrer telefoniert während Fahrt mit Sex-Hotline: Entlassung!

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Auch in Österreich geschehen Dinge, die wir als „recht schlüpfrig“ bezeichnen würden. So musste sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage beschäftigen, ob die Entlassung eines LKW-Fahrers, der während seinen Fahrten mit einer Sex-Hotline telefonierte, rechtmäßig war.

Der Kläger war als LKW-Fahrer bei einem Transportunternehmen angestellt. In die Dienstfahrzeuge hatte das Unternehmen Freisprechanlagen eingebaut, um den Fahrer:innen während der Fahrt das Telefonieren zu ermöglichen. Dabei war es den LKW-Fahrer:innen sogar erlaubt, diese Telefone auf eigene Kosten für private Telefonate zu nutzen. Der Arbeitgeber untersagte seinen Mitarbeitenden lediglich das Telefonieren mit Mehrwertnummern – insbesondere war das Telefonieren mit Sex-Hotlines verboten. Dies wurde auch mehrmals vom Prokuristen des beklagten Unternehmens durch Aushänge am schwarzen Brett im Betrieb bekannt gemacht.

Gefährdung der Verkehrssicherheit

Obwohl der Kläger wusste, dass Telefongespräche mit Sex-Hotlines während der Dienstfahrten verboten sind, rief er auf Dienstfahrten mehrmals Sex-Hotlines an. Darauf wurde das Transportunternehmen durch eine Rufdatenauswertung der Fernsprechanlage im LKW des Klägers aufmerksam. Insgesamt hatte der Mann 24.955 Euro für Sex-Hotlines ausgegeben. Für die Telefonate verwendete der Mann demnach regelmäßig die Freisprecheinrichtung in seinem LKW. Einige der Telefonate erstreckten sich über einen Zeitraum von über 15 Minuten. Während dieser Telefonate konnte der Kläger vom Disponenten fernmündlich nicht erreicht werden.

Obwohl der LKW-Fahrer die Kosten für die Gespräche selbst getragen hatte, wurde er deswegen entlassen. Dagegen klagte der LKW-Fahrer vor Gericht. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entlassung aber. Zur Begründung führten die Richter:innen an, dass das Telefonieren mit Sex-Hotlines die Verkehrssicherheit gefährde. Die Weisung, solche Telefonate nicht zu führen, sei daher sachgerecht. Der mehrfache und beharrliche Verstoß des Klägers gegen diese Anweisung rechtfertige deswegen seine Entlassung.

Auch mit der Argumentation, dass ihm sein Arbeitgeber ähnliche Gespräche mit seiner eigenen Frau nicht untersagt habe, drang der Kläger nicht durch.

„Dass dem Kläger erotische Telefongespräche mit seiner Gattin nicht untersagt wurden, ist in diesem Zusammenhang völlig belanglos. Aus dem Umstand, dass dem Kläger nicht ausdrücklich jedes nur denkbare Verhalten verboten wurde, das ihn während der Fahrt ablenken kann, bedeutet nicht, dass aus gegebenem Anlass erteilte zweckmäßige Verbote einzelner Verhaltensweisen unzulässig wären.“


Entscheidung: Oberster Gerichtshof (OHG), Az. 90bA248/02i

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