Ist das Aufstellen von selbstgebastelten “Freiwillig Tempo-30”-Schildern erlaubt?

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Jeder kennt sie: die inoffiziellen Schilder mit einem spielenden Kind, die in der Nähe von Kindergärten, Schulen und Wohngebieten um Rücksichtnahme im Verkehr bitten. Doch was passiert, wenn ein selbstgebastelten “Freiwillig Tempo-30”-Schild dem Original sehr ähnlich sieht? Darf ich ein solches Schild in meinem Vorgarten aufstellen? Damit musste sich das Verwaltungsgericht Freiburg befassen.

Das umstrittene Schild ist weiß und rechteckig. In der Mitte prangt das bekannte Tempo-30-Zeichen mit rotem Kreis. Darüber steht „freiwillig“ und am unteren Rand des Schildes ist eine Gruppe Kinder abgebildet. Die selbstgebastelten Schilder wurden 2021 von Anwohner:innen auf der Bodenseehalbinsel Höri aufgestellten. Damals hatte der Ortsverband von Bündnis 90/Die Grünen zu einer Initiative für Klimaschutz, mehr Verkehrssicherheit und weniger Lärm aufgerufen. Das Landratsamt Konstanz verlangte jedoch die Entfernung der Schilder und drohte ein Zwangsgeld an. Die Schilder würden dem echten Verkehrszeichen zu sehr ähneln, so die Begründung.

Verwechslungsgefahr?

Vor Gericht hatten die Anwohner keinen Erfolg. Entsprechende Feststellungsklagen wies das Gericht ab. Bereits in der mündlichen Verhandlung hatte das VG darauf hingewiesen, dass die Feststellungsklagen der Anwohner, die von der Deutschen Umwelthilfe unterstützt wurden, wegen des Prinzips der Nachrangigkeit möglicherweise unzulässig seien.

Die Frage, ob das Aufstellen derartiger Schilder erlaubt ist, wurde also leider nicht entschieden. Die Kläger hatten argumentiert, dass keine Verwechslungsgefahr bestünde. Es sei deutlich, dass es sich um ein Fantasie-Schild handele, dies verdeutliche insbesondere das Wort „freiwillig“.

Gemäß § 33 Abs. 2 StVO dürfen Schilder, die Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, grundsätzlich nicht dort angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können.

Das Verwaltungsgerichts Braunschweig hatte 2004 entschieden, dass die Stadt Wolfsburg von einem Grundstückseigentümer verlangen durfte, die von ihm aufgestellten Verkehrsschilder wieder abzubauen. Der Kläger hatte die rot-weißen Schilder (“Verbot für Fahrzeuge aller Art”) auf dem an seinem Grundstück vorbeiführenden Weg selbst angebracht.

Hier ein Übungs-Fall zur Zulässigkeit selbstgebastelter Halteverbotsschilder: https://www.jura.uni-bonn.de


Entscheidung: VG Freiburg, Urt. v. 16.10.2023, Az. 6K 1866/22, 6K 1867/22 und 6K 1868/22

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