Finanzgericht Köln: 1,3 Millionen Euro sind kein Trinkgeld

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Die meisten von uns werden niemals eine Million auf ihrem Konto haben. Für zwei Prokuristen aus Nordrhein-Westfalen handelt es sich bei 1,3 Millionen Euro jedoch lediglich um ein „steuerfreies Trinkgeld“. Das ging dem Finanzgericht Köln allerdings zu weit…

Die Zahlungen in Höhe von 1,3 Millionen und 50.000 Euro waren durch ein an einer GmbH beteiligtes Unternehmen an zwei Prokuristen erfolgt. Diese machten in ihren Einkommensteuererklärungen geltend, dass es sich bei den Zahlungen um “Trinkgelder” im Sinne von § 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz (EStG) handele. Der Hintergrund: Dann wären die Zahlungen steuerfrei.

In einem Schreiben des Geschäftsführers hieß es zu den 50.000 Euro: “Ich persönlich möchte mich an dieser ‘Zwischenstation’ unserer erfolgreichen gemeinsamen Reise auch aus Sicht des Gesellschafters mit dem beigefügten ‘Scheck’ ganz herzlich bei Dir für die gemeinsame erfolgreiche Zeit bedanken.” Zudem wird in dem Schreiben “ohne Gewähr” darauf hingewiesen, dass der Betrag überwiesen werde und es sich steuerrechtlich um eine Schenkung handele und das Finanzamt über die Schenkung zu informieren sei. Lohnsteuer oder Sozialversicherungsabgaben würden nicht anfallen.

Gesamtumstände sprechen gegen Trinkgeld

Das Finanzamt sah in den beiden Zahlungen jedoch steuerpflichtigen Arbeitslohn. Bei freiwilligen Sonderzahlungen seitens konzernverbundener Unternehmen könne es sich nicht um steuerfreie Trinkgelder handeln. Dieser Argumentation schloss sich auch das Finanzgericht Köln an.

Ein Trinkgeld sei eine freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung an den Bedachten als eine Art honorierende Anerkennung seiner dem Leistenden gegenüber erwiesenen Mühewaltung in Form eines kleineren Geldgeschenks. Zwar enthalte das Gesetz keine Definition des Begriffs und ein Trinkgeld sei gesetzlich auch nicht der Höhe nach gedeckelt. Die Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro und 1, 3 Millionen Euro seien aber schon aufgrund ihrer Höhe und auch mit Blick auf die Gesamtumstände keine steuerfreien Trinkgelder. Insbesondere fehle es auch am für das Trinkgeldverhältnis typischen persönlichen Kunden- oder Dienstleistungsverhältnis und an der damit verbundenen doppelten Leistungsbeziehung zwischen den Beteiligten.


Entscheidung: FG Köln, 14.12.2022, Az. 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20

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