Fotos der Trauung nicht im gebuchten Hochzeitspaket einer Schiffsreise enthalten

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Ein Ehepaar aus Sachsen-Anhalt buchte im Juni 2022 eine einwöchige Kreuzfahrt, zusätzlich buchte der Ehemann für 889 Euro ein Hochzeitspaket „Classic“, welches eine symbolische Hochzeit an Bord des Schiffes beinhalten sollte. Im Shop des Schiffes hatte die Ehefrau wiederum ein „Storybook“, ein „Wed-Canvas 40×60“ sowie ein Foto „Wedding Emerald“ für insgesamt 1.399,95 Euro gekauft.

Nach der Durchführung des Shootings stellte sich jedoch heraus, dass der gezahlte Betrag sich lediglich auf die Dienste des Fotografen bezog, Abzüge der Fotos waren darin nicht inbegriffen. Dagegen klagte der Mann und forderte, das Geld, was seine Frau im Shop der Beklagten bezahlt, hatte zurück. Der Kläger war der Ansicht, dass die Fotos der Zeremonie in dem gebuchten Hochzeitspaket bereits enthalten seien müssten.

Abzüge der Fotos nicht im Paket enthalten

Im Streit um den Umfang des gebuchten Hochzeitspakets wies das Amtsgericht München die Klage auf Zahlung von 1.399,95 Euro ab:

Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB müsste die Beklagte, hier die Betreiberin des Shops, durch die Leistung des Klägers (hier der Ehemann) etwas ohne rechtlichen Grund erlangt haben. Diese Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor. Abzüge der Fotos (analog und digital) sind entgegen der Meinung des Klägers laut Gericht gerade nicht im gebuchten Hochzeitspaket inkludiert.

Betrachtet man den Sachverhalt nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB, ist die Bezeichnung „Fotos der Zeremonie“ dahin auszulegen, dass Fotos gemacht werden sollen, allerdings eine separate Bestellung der Abzüge mit zusätzlichen Kosten im Nachhinein notwendig ist. Eine andere Auslegung ist nicht möglich, so das Amtsgericht München, da der Beleg des Shops keinerlei Angaben zur Anzahl oder dem Format der genannten Fotos macht. Zudem kaufte die Ehefrau des Klägers am 14. Juni 2022 nicht nur einfache Fotoabzüge, sondern spezielle und aufwendige Fotoprodukte, diese waren ebenfalls nicht auf dem Beleg des „Classic-Pakets“ vermerkt.

Weiterhin erläuterte die Beklagte in einer E-Mail vom 04. Februar 2022 dem Ehemann, dass ein einstündiger Fotoservice enthalten sei, dabei wurde jedoch nicht erwähnt, dass anschließend an das Shooting Abzüge gemacht werden sollen.

Zusätzliche Kosten für die Fotos nicht überraschend

Der Kläger führte weiterhin an, dass die Ausschreibung, im Sinne von § 305 c BGB eine überraschende Klausel sei. Dies wurde vom Gericht ebenfalls abgewiesen, denn es müsste sich dabei um eine ungewöhnliche Klausel handeln, wobei dies nach den Gesamtumständen zu beurteilen sei. Dies sei bei der vorliegenden Beschreibung nicht der Fall. Bei Hochzeiten und besonderen Anlässen sei es nicht ungewöhnlich, dass nur ein Fotograf bei einem Shooting inkludiert wird und die Abzüge selbst erst im Nachhinein digital oder in Papierform extra bestellt werden müssen.

Hochzeiten geben immer wieder Anlass zur Klage. So auch beispielsweise folgende Fälle:


Amtsgericht München, Urt. v. 15.05.2023, Az. 223 C 15920/22

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Jana Borochowitsch
Jana Borochowitsch
Autorin, Studentin der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn.

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