Legends Of Tomorrow: Terms of Services

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Staffel vier der Superhelden-Serie „Legends of Tomorrow“ hält eine kleine Überraschung für Jurist:innen parat. Im Original trägt Staffel 4 Folge 15 den Titel „Terms of Services“ und verrät damit bereits, worum es geht: Allgemeine Geschäftsbedingungen! Im deutschen geht diese Rechtsanspielung leider in der Übersetzung („Das Triumvirat der Teufel“) verloren. Doch kommen wir zum Inhalt: Was haben Superhelden mit Vertragsbedingungen zu tun?

Legends of Tomorrow ist eine US-amerikanische Sci-Fi-Serie, die im fiktiven Arrowverse des Comiclabels DC spielt. Bei den Legends handelt es sich um eine Gruppe Zeitreisender, die mit ihrem Raumschiff, der Waverider, versuchen, die Welt zu retten. Dafür kämpfen sie in der Vergangenheit und Zukunft gegen zeitreisende Bösewichte, gefährliche magische Artefakte und Metawesen. Während es sich bei den Legends unter Kapitän Rip Hunter zunächst um eine Gruppe wahllos zusammengewürfelter Tunichtgute handelt, arbeiten die Legends unter ihrer zweiten Anführerin, Sara Lance, sogar ganz offiziell mit dem Zeitbüro zusammen. Das Zeitbüro ist eine Behörde, die unsere Zeitschiene vor sogenannten Zeit-Anachronismen schützt. Also ungewollten Veränderungen in der Vergangenheit, die schreckliche Auswirkungen auf die Zukunft des Planeten Erde hätten.

John Constantin und sein Deal mit dem Dämon Neron

Zur Crew der Legends gehört in Staffel vier auch der Magier John Constantin. Doch was die anderen Legends anfangs nicht wissen. Ihr Gefährte hat ein dunkles Geheimnis, das bald die ganze Crew gefährdet. Denn John Constantin hat einen Deal mit dem Dämon Neron geschlossen und diesem seine Seele versprochen. Weil der Magier seinen Teil des Deals nicht einhält, wird er von Neron verfolgt. Der Dämon ergreift im Verlauf der Staffel von verschiedenen Mitgliedern der Legends Besitz. Über verschiedene Umwege schafft es Neron schließlich in Gestalt des tollpatschigen Angestellten Gary die Kontrolle über das Zeitbüro zu erhalten. Neron stellt der ahnungslosen Weltbevölkerung daraufhin eine App vor, mit der gefährliche magische Wesen an das Zeitbüro gemeldet werden können. Neron verspricht den Menschen so mehr Sicherheit vor den angeblich gefährlichen Kreaturen.

Und jetzt wird es juristisch. Denn der teuflische Plan des Dämonen besteht darin, möglichst viele Menschen zum Download seiner App zu veranlassen. Dabei macht er sich eine Schwäche aller Menschen zu nutze. Niemand von uns liest die gesamten AGB einer App! In den AGB von Nerons App ist eine Klausel enthalten, die ihm die Seele aller Nutzer:innen nach deren Tod zusichert. In dem Wissen, dass keiner die AGBs liest, möchte er so seine Macht ausbauen. Denn je mehr Seelen ein Dämon an sich bindet, desto mächtiger wird er.

Doch es wäre keine Superhelden-Serie wenn am Ende nicht das Gute gegen das Böse siegen würden. John Constantin schafft es, Neron auszutricksen und zu vernichten. Mit ihm verlieren auch die AGB der App ihre Gültigkeit, sodass die Nutzer:innen nicht mehr um ihre Seelen fürchten müssen.

Wirksamkeit der AGB?

Du glaubst, das alles hat keinerlei Praxisrelevanz? Falsch gedacht! Der britische WLAN-Anbieter Purple aus Manchester hat seine User in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens zum Kloputzen verpflichtet! 22.000 Nutzer:innen fielen auf die diese AGB-Klausel herein. Wer die Klausel entdeckte und dem Unternehmen meldete, konnte einen Amazon-Gutschein gewinnen. Nach Angaben von Purple meldete sich genau eine Person! Dies zeigt, wie schnell wir alle den AGB von Unternehmen zustimmen – obwohl wir es eigentlich besser wissen müssten! (JURios berichtet).

Doch wie wäre die Rechtslage bezüglich Nerons teuflischen App hier in Deutschland? Nehmen wir an, es wäre tatsächlich möglich, einen Pakt mit dem Teufel zu schließen und diesem die eigene Seele zu vermachen. Ginge das in den AGB einer App?

AGB i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die vom Verwender bei Vertragsschluss gestellt werden – also auch die Nutzungsbedingungen einer App. Diese AGB müssten wirksamer Vertragsbestandsteil geworden sein. Indem die Nutzer:innen von Nerons App nach der Installation und vor der Nutzung der App ein Häkchen setzen und die AGB zur Kenntnis nehmen müssen, wurden diese grundsätzlich wirksam in den Vertrag zwischen Neron und den Nutzer:innen einbezogen, § 305 Abs. 2, Abs. 3 BGB.

Überraschende Klausel

Doch die wirksame Einbeziehung könnte an § 305 c BGB scheitern, weil eine sogenannte überraschende Klausel vorliegt. Überraschend sind Klauseln, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass die Vertragspartner:innen mit ihnen nicht rechnen braucht. Als Maßstab werden durchschnittliche Verkehrskreise herangezogen.

Dies ist vorliegend der Fall. Denn bei der Installation einer Smartphone-App, rechnet man nicht damit, dass diese von einem Dämon bereitgestellt wird, der sich in den AGB ein Anrecht auf die Seele der Nutzer:innen überträgt. Durchschnittliche Nutzer:innen rechnen lediglich damit, dass die AGB Klauseln enthalten, die mit der App in direktem Zusammenhang stehen. Also beispielsweise Klauseln, welche die Erfassung und Verwertung von Daten regeln. Selbst in einer Welt, in der es grundsätzlich möglich ist, einen Pakt mit dem Teufel zu schließen, müssen Handynutzer:innen nicht damit rechnen, dass dies im Zusammenhang mit einer Handyapp geschieht. Die Klausel ist somit überraschend und ist damit nicht wirksamer Vertragsbestandsteil geworden. Der restliche Vertrag ist im Übrigen aber wirksam, § 306 Abs. 1 BGB.

Nerons Plan hätte in Deutschland also auch ohne die Intervention der Legends keinen Erfolg gehabt. Ein Hoch auf unser AGB-Recht!

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Zu einem ähnlichen Ergebnis kommen wir übrigens bei der Betrachuntung von Wylls Pakt mit der Dämonin Mizora im Computerspiel Baldurs Gate 3 (JURios berichtet).

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Sittenwidriger Vertrag?

Wie läge der Fall aber, wenn Neron individuelle Verträgt mit einzelnen Personen über deren Seele schließen würde? Dann lägen keine AGB vor, sodass § 305 ff. BGB nicht anwendbar sind. Wäre ein derartiger Vertrag also wirksam? Vermutlich nicht. Denn Verträge, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nach § 138 Abs. 1 BGB ebenfalls nichtig. Ein Vertrag verstößt dann gegen die guten Sitten, wenn er dem „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht“. Als sittenwidrig ist also ein Rechtsgeschäft zu beurteilen, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist.

Selbst wenn die am Vertrag beteiligten Personen dem christlichen Glauben nicht angehören, ist die Übertragung der eigenen Seele an einen Dämon (gegen das Nutzungsrecht an einer App) ein extrem einseitiges und weitreichendes Geschäft. In Legends of Tomorrow wird die Übertragung der Seele an einen Dämon derart darstellt, dass die betroffene Person für immer in einer ewigen Hölle schmort und dort schreckliche Qualen erleidet, während der Dämon den Körper des Betroffenen im Diesseits wie eine willenslose Hülle für seine eigenen Machenschaften missbrauchen kann. Nach diesem Verständnis von Seele würde deren Übertragung auf jeden Fall die Menschenwürde aus Art. 1 GG berühren und es kann davon ausgegangen werde, dass die Seele wie auch das eigene Leben nicht zur Disposition des Einzelnen steht. Der Vertrag wäre demnach sittenwidrig und nichtig.

Umgekehrt könnte man natürlich auch argumentieren, dass es nicht Aufgabe der Rechtsordnung ist, das Leben nach dem Tod oder allgemein die metaphyische Existenz zu regeln. Vertreter:innen dieser Ansicht kämen zu dem Ergebnis, dass die „guten Sitten“ bei der Übertragung einer Seele nicht stärker betroffen wären als bei jedem anderen nicht ganz alltäglichen Vertrag auch. Der Seelenverkäufer könnte aber z. B. dadurch geschützt werden, dass die Leistung nicht einklagbar ist.

Sind magische Verträge nichtig?

Soweit müsste man es juristisch aber natürlich ebenfalls nur treiben, wenn man die Prämisse aufstellen würde, dass Seelen tatsächlich existieren und es sich dabei um ein definiertes Rechtsgut handelt, das übertragen werden kann. Denn ansonsten hat der Vertrag keinen messbaren Effekt in der uns zugänglichen Wirklichkeit und muss deswegen auch nicht (zum Schutz des Betroffenen) für nichtig erklärt werden.

In unserer ganz realen Welt spielen derartige Fragen vor allem bei Verträgen über magische Dienstleistungen eine Rolle. Also beispielsweise beim Kartenlesen oder dem Austreiben des Teufels.

Eine Hellseherin, die einem Mann “magische Hilfe” durch “engelgleiche Geistwesen” versprach, musste diesem das geleistete Entgelt zurückzahlen. Das entschied 1997 das Amtsgericht Nürnberg (JURios berichtet). Ein derartiger Vertrag sei wegen objektiver anfänglicher Unmöglichkeit nichtig (AG Nürnberg, Urteil vom 27.07.1999, Az. 18 C 3560/99). Dies bestätigte das Landgericht Mannheim 1999 (JURios berichtet). Eine Frau hatte behauptete, den Teufel austreiben zu können. Diese Leistung sei objektiv unmöglich, weil sie sich “außerhalb der allgemein geltenden Erfahrungssätze und wissenschaftlichen Erkenntnisse und damit auch außerhalb der auf den Naturgesetzen beruhenden Regeln menschlichen Zusammenlebens” abspielten (LG Mannheim, Urt. v. 30.04.1992, Az. (12) 4 Ns 80/91).

2011 musste sich der BGH mit dem Vergütungsanspruch einer Kartenlegerin befassen. Der BGH lehnte § 138 Abs. 1 BGB ab, weil ein Sittenverstoß nicht allein aufgrund der Tatsache in Betracht komme, dass ein Gläubiger für eine nach naturwissenschaftlichen Maßstäben unmögliche Leistung ein hohes Entgelt zu zahlen bereit sei. Vielmehr müssten zusätzliche Elemente vorliegen, die auf einen Sittenverstoß hindeuten, etwa ein Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche. Der BGH ging jedoch ebenfalls von einer objektiver Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB aus, denn nach dem aktuellen Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik sei eine Leistung, die auf dem Einsatz übernatürlicher oder magischer Kräfte basiert, schlechthin nicht erbringbar. Grundsätzlich entfalle dann auch der Vergütungsanspruch aus 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB. Diese Folge sei hier jedoch durch Individualvereinbarung wirksam abbedungen worden, sodass der Kartenlegerin ein Zahlungsanspruch zusteht.

Denkanstöße, wie sie Serien wie „Legends of Tomorrow“ geben, sind also nicht nur Spinnerei, sondern beschäftigen unsere Gerichte zumindest indirekt tatsächlich immer wieder.

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